Eine Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft kann beantragt werden und wird gesetzlich geregelt. Im weitesten Sinne handelt es sich um eine Scheidung zweier Personen, welche aus den verschiedensten Gründen nicht mehr zusammen leben möchten oder können. Folgende Paragraphen regeln die „Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft“: § 1564 BGB und § 15 Abs. 1 LPartG. Die richterliche Entscheidung (das Urteil) entscheidet über den Ablauf und die Konsequenzen.
Getrennt von Tisch und Bett – Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft
Beziehungen scheitern und Menschen leben sich sprichwörtlich auseinander. Geschieht dies, werden meist entsprechende Konsequenzen gezogen. In diesem Zusammenhang ist die Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft zu nennen. So wird deutlich, dass die Partner nicht länger gemeinsam leben möchten und füreinander da sind. Zum Beispiel können fortan Auskünfte im Krankenhaus an den getrennten Partner nicht mehr gegeben werden. Wirtschaftliche, emotionale und rechtliche Zusammenhänge sind dabei zu beachten. arbeitsteiliges Wirtschaften darf in dem Fall einer ordentlichen Auflösung der Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehen. Klare Abgrenzungen sind wichtig, welche im Prinzip immer auch von der Umwelt wahrgenommen werden. Führt man eine gemeinsame Wohnung, ist beruflich miteinander verbunden und es geht umeinSorgerecht, gestaltet sich die Situation nochmals komplizierter. Teilweise ergeben sich daraus langwierige Prozesse, die mit einer herkömmlichen Scheidung vergleichbar sind.
Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft – das Ende einer Beziehung
Bei der Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft handelt es sich im weitesten Sinne um eine andere Bezeichnung für die Scheidung zweier Menschen. Diese gehen nun getrennte Wege, was auch notariell bestätigt wird. Ist die Ehe, beziehungsweise eheähnliche Lebensgemeinschaft gescheitert, so folgt die Scheidung, in diesem Fall die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Es gibt verschiedene Trennungsfristen, welche wie bei der Ehe berücksichtigt werden müssen. Es können zwei Anwälte (pro Partei ein Anwalt) genommen werden oder man entscheidet sich für einen gemeinsamen Anwalt. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Trennung ohne weitere Komplikationen verläuft und keine Ansprüche oder weitere Forderungen folgen.
Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft durch einen Anwalt
Soll die Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft erfolgen, empfiehlt sich der Gang zum Anwalt. So kann alles Erforderliche vor Ort geklärt werden und ein möglichst reibungsloser Ablauf wird garantiert. Natürlich ist zu unterscheiden, ob beide Partner die Trennung einvernehmlich möchten oder ob ein Partner den Prozess verzögern möchte. Am günstigsten wäre es natürlich, wenn eine klare Einigung vorhanden ist. So wird die Lebenspartnerschaft aufgehoben, was einer Scheidung entspricht. Meist handelt es sich um homosexuelle Paare, welche nun getrennte Wege gehen möchten. Dazu dient das Lebenspartnerschafts-Gesetz, welches die genauen und individuellen Einzelheiten genau klärt und detailliert wiedergibt. Es gibt bestimmte Einzelfälle, welche mit großer Sorgfalt betrachtet werden müssen. Dies trifft insbesondere zu, wenn sich ein Partner bedroht fühlt, körperlich angegriffen wird oder psychisch in die Enge getrieben wird.
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